Herzlich Willkommen auf der Internetseite vom Tierschutzverein Löbau-Zittau e.V.
... mit unserem Tierheim in Bischdorf
Unsere
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Samstag und Sonntag 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Feiertags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
das Gassi-Gehen ist möglich in der Zeit von 8.30-14,00 in der Woche und am Wochenende bis 13,00 Uhr
Das Betreten des Tierheimes ist nur unter Einhaltung der aktuellen Hygieneregeln und mit einen Mitarbeiter des Tierheimes gestattet.
TEL.03585/2113703 oder 0172/2761398
Konto: DE43 8505 0100 3000 2084 60
Unser Tierheim wird durch die Praxis
von
Dr. vet. Hubertus Kutschke betreut.
Tiere können nicht für sich selbst
sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen.
Gillian Anderson
Haben Sie schon einmal ein Tier gefunden?
- Als Finder oder Finderin sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt anzuzeigen und
den Fundgegenstand dort zu melden.
- Diese Verpflichtung gilt nach § 965 ff BGB auch für das Auffinden von Tieren, die üblicherweise von Menschen gehalten werden wie Hunde, Katzen, Ziervögel oder
Nutztiere.
- Beim Auffinden eines solchen Tieres ist es empfehlenswert, das Fundtier am besten im Beisein eines Zeugen zu helfen, zwingend den Fundort fotografieren und
Lage einschätzen! Ist es wirklich von Nöten das Tier einzufangen, den viele laufen von alleine wieder nachhause. Einfach mal Foto bei Facebook einsetzen und nachfragen ob das Tier vermisst wird, Ihr
könnt gerne bei uns anfragen wir machen das für Euch.
- Im Beisein eines Zeugen kann auf eine Fundbescheinigung verzichtet werden.
- Notieren Sie sich Datum, Ort und Uhrzeit des Fundes und vermeiden Sie Diskussionen mit der Behörde mit dem Hinweis auf Ihre Verpflichtung auf § 965ff BGB.
- Ist die Behörde zur Fundzeit geschlossen, so machen Sie eine Fundanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und verlangen Sie eine Kopie der Fundanzeige zur Vorlage
bei der Gemeinde.
- Lassen Sie sich als Finder oder Finderin bei der Durchführung Ihrer Pflicht durch nichts beirren, sonst machen Sie sich u.U. strafbar!
- Sind die gefundenen Tiere offensichtlich ausgesetzt (z.B. im Behältnis, im Geb.-bereich), wenden Sie sich an die Polizei um eine Anzeige wegen Aussetzen von
Haustieren gegen Unbekannt zu erstatten und wenden Sie sich an das zuständige
Veterinäramt ,das für das Unterbringen von ausgesetzten Tieren zuständig ist.
- Die Polizei ist verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen, da es sich beim Aussetzen (aber auch beim Zurücklassen von Haustieren auf einem vorher bewohnten Grundstück) um
eine Straftat handelt.