Unser Buchtipp. Der Leser fühlt sich mitgenommen zu den Erlebnissen und wird vieles aus seinem eigenen Leben als Dosenöffner wiedererkennen. Ein Buch zum kurzweiligen Lesen, zum Verschenken, zum zweimal Lesen. Mit "Glückskatze Laura" lesen Sie nicht nur eine rührende Geschichte über eine ganz besondere Samtpfote, sondern unterstützen auch den Tierschutz - ein Euro pro verkauftem Exemplar spendet die Autorin an den Deutschen Tierschutzbund.

 

Das Buch ist direkt unter:  https://tredition.de/autoren/doris-meissner-16155/ 

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Hardcover ISBN: 978-3-7323-7027-6, € 22,80

Paperback ISBN: 978-3-7323-7026-9, € 14,80

E-Book      ISBN: 978-3-7323-7449-6, €   5,99 

Schließt der Mindestlohn die Tierheime?

gl | 05.02.2014
 

 

Die Einführung eines gesetzlich festgelegten Mindestlohnes wurde durch die CDU und die SPD im Koalitionsvertrag vereinbart. Sie wird von einem Großteil der Bürger Sachsens begrüßt – mit Recht!

Auch wir Tierschützer betrachten das als Anerkennung der komplizierten Arbeit unserer Tierpflegerinnen in den Tierheimen, die in vielen Fällen ausgebildete Facharbeiterinnen sind. Männer gibt es ja kaum, da die bisherige Entlohnung nur ganz wenige Vertreter des „starken" Geschlechts für diese Arbeit begeistern konnte.

Woher kommt das Geld?

Woher nehmen die Tierschutzvereine in Sachsen, die ja in den meisten Fällen die Betreiber des „Zweckbetriebs Tierheim" sind, die Gelder dafür?

Hierzu muss man wissen, dass in den Tierheimen überwiegend „Fundtiere" verwahrt werden, d. h. die Tiere, die auf den ersten Blick keine Besitzer haben und sich frei irgendwo in der Stadt, der Gemeinde oder in Kleingartenanlagen aufhalten.

Ein Gegenstand (z. B. Geldbörse, Handtasche o. ä), der aufgefunden wird, kommt in das Fundbüro der Kommune.

Was passiert mit der Katze, dem Hund, die „aufgefunden" werden. Auch sie kommen in ein „Fundbüro". Laut Bürgerlichem Gesetzbuch werden auch Tiere nach dem Fundrecht wie andere Fundsachen behandelt. Die zuständige Kommune hat dafür zu sorgen, dass ein „Tierfundbüro" als hoheitliche Pflichtaufgabe betrieben wird, das – da Pflichtaufgabe – von der Kommune zu finanzieren ist. Die meisten Kommunen in Sachsen betreiben kein eigenes Tierfundbüro sondern übertragen diese Aufgabe einem Tierschutzverein, der ein Tierheim betreibt.

So schön, so gut. Wissen muss man allerdings, dass in der Mehrzahl der Tierheime etwa 80 % der entstehenden Kosten für die artgerechte Verwahrung der Fundtiere inklusive der erforderlichen Tierarztbehandlungen aufgewandt werden müssen. Wo kommt das Geld dafür her?

Zu einem Drittel, in wenigen Fällen zur Hälfte der erforderlichen Summe von den Kommunen.

Und der Rest?

Er wird aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, teilweise auch aus Erbschaften beglichen. Reicht das, um eine artgerechte Verwahrung der Tiere, wie z. B. im Tierschutzgesetz verpflichtend festgelegt, auf Dauer und in der erforderlichen Qualität zu sichern?

Die traurige Praxis zeigt leider, dass viele der sächsischen Tierschutzvereine kurz vor einer Insolvenz stehen, wenn nicht die Kommunen die Finanzierung ihrer Pflichtaufgabe auf ein Niveau bringen, das

- die Einführung von Mindestlöhnen berücksichtigt,

- eine tierschutzgerechte Betreuung und Verwahrung der Fundtiere sichert,

- eine gleichmäßige finanzielle Beteiligung aller sächsischen Kommunen festlegt (z. B. durch Pauschalvergütung pro Einwohner).

Bei diesem Punkt ist unabdingbar die Mitwirkung der Landespolitik gefragt.

Die aktive Mitwirkung der Landespolitik ist insbesondere auch aus folgenden Gründen notwendig:

Die „gemeinsamen Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, der Sächsischen Landetierärztekammer und des Landestierschutzverbandes Sachsen e. V. zum Umgang mit Fundtieren im Freistaat Sachsen" haben in den 18 Monaten seit ihrer Veröffentlichung keinerlei Wirkung bei den Kommunen erzielt;

Eine Änderung dieses Zustandes kann nur dann erreicht werden, wenn sich die Kommunen die „emeinsamen Empfehlungen … als Selbstverpflichtung auferlegen und damit zur täglichen Maxime ihres Handelns machen;

Exakt definierte Mindestanforderungen des Freistaates Sachsen für Kommunen und Tierschutzvereine/Tierheime den Umgang mit Fundtieren betreffend sind Voraussetzung, um ein einheitliches Handeln auf folgenden Gebieten zu erreichen:

- Qualitätsstandards für Tierheime hinsichtlich der Qualifikation der eingesetzten Tierpflegerinnen, hinsichtlich des Gesundheits- und Hygieneregimes

- Einheitliche finanzielle Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Fundtierverwahrung in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl.

Eine wesentlich stärkere öffentliche Würdigung und Anerkennung der Leistungen der Mitglieder in den Tierschutzvereinen und der MitarbeiterInnen in den Tierheimen (z. B. in den Medien) ist eine der Grundvoraussetzungen, um deren Ansehen zu stärken und auch eine stärkere Bereitschaft der Bürger zur ehrenamtlichen Mitarbeit und zum Einwerben von Spenden zu fördern.

 

Quelle: http://www.wochenkurier.info

Testament eines Hundes


Wenn Menschen sterben, machen  sie ein Testament, um ihr Heim und alles, was sie haben, denen zu hinterlassen, die sie lieben.
Ich würde auch solch ein Testament machen, wenn ich schreiben könnte.
Einem armen, sehnsuchtsvollen, einsamen Streuner würde ich mein glückliches Zuhause hinterlassen, meinen Napf, mein kuschliges Bett, mein weiches Kissen, mein Spielzeug und den so geliebten Schoß, die sanft streichelnde Hand, die liebevolle Stimme, den Platz, den ich in jemandes Herz hatte, die Liebe, die mir zu guter Letzt zu einem friedlichen und schmerzfreien Ende helfen wird, gehalten im tröstenden Arm.
Und wenn ich einmal sterbe, dann sag bitte nicht  : “Nie wieder werde ich einen Hund haben, der Verlust tut viel zu weh!“ Such Dir einen einsamen, ungeliebten Hund aus und gib ihm meinen Platz. Das ist mein Erbe. Die Liebe, die ich zurück lasse, ist alles, was ich geben kann.
(Das könnte auch das Testament einer Katze, eines Vogels ………sein)


 
Was passiert mit uns, wenn unser Herrchen oder Frauchen stirbt?
Wer kümmert sich um uns?
Hat unser Herrchen oder Frauchen uns mit im Testament erwähnt?

 

Liebes Herrchen! Liebes Frauchen!.....................
Bitte denke an uns mit einem Vermächtnis in Deinem  Testament !
Bestimme eine Person oder aber auch das Tierheim, sich um uns zu kümmern.
Bitte denke dann auch daran, dass wir weiter  Futter haben möchten, dass wir ein warmes Plätzchen haben wollen, dass wir weiterhin liebevolle Pflege haben möchten, dass wir, wenn wir krank werden, zu einem Tierarzt gebracht werden. Denke bitte an die Menschen, die dann Deine Aufgaben übernehmen !
Hilf diesen Menschen bitte  in Deinem Vermächtnis mit finanzieller Unterstützung, damit wir trotz Deines Verlustes nicht allzu traurig sind.


Herausgeber:

Tierschutzverein Löbau-Zittau e.V.  Bernstädter Str. 1 02708 Rosenbach OT Bischdorf
Spendenkonto: SPK OberlausitzL-Niederschlesien
IBAN: DE 43 8505 0100 3000 2084 60
BIC: WELADED1GRL

Liebe Tierfreunde!

 

Hundeschulen die Telereizgeräte, oder derartige Mittel zur Hundeerziehung einsetzen, arbeiten nicht professionell und außerdem am Gesetz vorbei. Eine seriöse Hundeschule braucht im Umgang und in der Erziehung von Hunden solche Methoden nicht. Lassen sie sich vom Tierheimleiter beraten, welche Hundeschulen im Landkreis bei ihrer Arbeit den Tierschutz beachten.

 

Telereizgeräte sind in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verbotene Hilfsmittel zur Hundeausbildung (elektrisches Erziehungshalsband). Verbreitet sind u.a. auch die folgenden Bezeichnungen: Teleimpulsgerät (TIG), E-Gerät, Ferntrainer, Elektrohalsband (e-collar), Teletakt, Teletak, Teletac.

 

Funktion

 

Telereizgeräte sind Elektroimpulsgeräte. Sie bestehen aus einem Handsender und einem Empfängerhalsband mit einem Impulsgenerator zur Erzeugung von elektrischen Impulsen unterschiedlicher Stärke. Technisch betrachtet handelt es sich um einen kurzen elektrischen Hochspannungsimpuls. Der elektrische Weidezaun arbeitet nach einem ähnlichen Prinzip.

Bei Nichtbefolgen eines Befehls oder bei einem Fehlverhalten kann dem Hund auch über große Distanz, bis über 1000 m, ein dosierter Impuls beigebracht werden. Die Stärke des „Reizstroms“ lässt sich regeln, die Wirkung reicht von leichtem Kribbeln bis zu einem deutlichen Schmerz. Bei modernen Geräten kann auch ein Vibrationsimpuls oder Tonsignal ausgelöst werden.

 

 

Gesetzliche Lage:

 

Der Einsatz eines Elektroreizgeräts bzw. Teleimpulsgeräts zur Erziehung eines Hundes ist gemäß § 3 Nr.11 TierSchG verboten.[6]

Im Deutschen Tierschutzgesetz heißt es in § 3 Nr. 11: „Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“

Im Februar 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Verbot nach § 3 Nr. 11 TierSchG um ein generelles Verbot handelt.[7] Es stellte klar, dass es dabei nicht auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt, sondern darauf, ob die Geräte bauartbedingt geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.[8] Darauf bezugnehmend wurde 2007 vom VG Freiburg eine Klage gegen die Untersagung der Anwendung eines Elektroreizgerätes an Hunden abgewiesen und festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung, die Verwendung des Geräts „Dogtra 2000“ und bauartgleicher Geräte zu untersagen, rechtmäßig ist.

Zum Thema Schutzgebühr:

 

 

 

Bei einer Schutzgebühr handelt es sich keineswegs um einen Kaufpreis. Mit dieser Gebühr für den Tierschutz wird heute insbesondere ein Teil der Kosten aus der Fundtierverwahrung abgedeckt. Vollständig gelingt das allerdings so gut wie nie. Denn die Betreuung der Tiere kostet weit mehr Geld, als durch Schutzgebühren wieder hereinkommt. Wenn man bedenkt, dass die meisten Tiere aus dem Tierheim bereits kastriert, geimpft und entwurmt sind und täglich gut betreut und versorgt sein wollen, wird klar, dass die Gebühren durchaus gerechtfertigt sind. Die Kastration einer Hündin zum Beispiel kostet circa 250 Euro und die Behandlung eines komplizierten Beinbruchs kann Tausende Euro kosten.

 

Darüber hinaus dient die Schutzgebühr auch dazu, dass ein Haustier nicht spontan oder unüberlegt angeschafft wird. Die von den Tierheimen geforderte Gebühr zwingt Spontanentschlossene dazu, ihren Schritt genau zu überdenken. Man muss sich dessen bewusst sein, dass jedes Tier laufende Kosten verursacht und im schlimmsten Fall auch mal deutlich mehr kosten kann - sei es aufgrund eines Unfalls oder einer nicht vorhersehbaren Krankheit.

Kontakt:

Telefon: 03585 /2113703

Mobil:    0172 / 2761398

oder      0172 / 2777623

 

 

Aktuelles

Wer 2019/ 2020 auf unser Konto gespendet hat und eine Spendenquittung braucht kann diese bei uns direkt abholen oder aber seine Postanschrift telefonisch bei uns durchgeben.

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